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Kein Schadenersatz für Betroffene im Ausland

Deutsche Frauen erhalten für ihre schadhaften Brustimplantate keinen Schadenersatz

Betroffene Frauen in Deutschland und anderen Ländern außerhalb Frankreich dürften die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als Schlag ins Gesicht empfinden. Die EU-Richter haben in einem aufsehenerregenden Verfahren geurteilt, dass nur französische Kundinnen des insolventen französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) Anspruch auf Schadensersatz haben. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass europäisches Recht Hersteller von Medizinprodukten nicht dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die über die jeweiligen nationalen Grenzen hinaus geht. Somit gälten die nationalen Regeln und deren Beschränkung nur auf das eigene Staatsgebiet.

Eine deutsche Klägerin, der ein Brustimplantat von PIP eingesetzt worden war, verlangte vom TÜV Rheinland sowie dem Versicherer des französischen Herstellers Schadensersatz. Aufgrund einer 2012 ausgesprochenen Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die mangelhaften Implantate entfernen zu lassen, war die Klägerin der Empfehlung der Behörde gefolgt und stritt nun um Schadenserzatz. Das Oberlandesgericht Frankfurt, das mit dem Verfahren befasst war, leitete den Fall weiter an den EuGH. Dieser entschied nun, dass EU-Recht in diesem Fall nicht zur Anwendung komme, da eine Versicherungspflicht im europäischen Rahmen nicht geregelt sei.

Nun muss das Frankfurter OLG entscheiden, ob zumindest die Schadensersatzforderung der deutschen Betroffenen an den TÜV Rheinland juristischen Bestand hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Februar 2020 könnte die Klägerin damit Erfolg haben. Voraussetzung dafür wäre, dass dem TÜV nachgewiesen werden kann, bei der Zertifizierung der Implantate seine Prüfpflichten fahrlässig oder bewusst verletzt zu haben.