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Gerichtsurteil zum Kündigungsschutz von HIV-Patienten

Nach Schätzungen des Robert Koch Institutes (RKI) gab es in Deutschland Ende 2012 etwa 78.000 HIV (Humane Immunschwächevirus)-infizierte Menschen, 3400 Neuinfektionen und etwa 550 Todesfälle aufgrund der HIV-Folgeerkrankung AIDS (Acquired Immune Deficiency Syndrome, deutsch: erworbenes Immundefektsyndrom). Der HI-Virus kann heutzutage in vielen Fällen durch Medikation unter Kontrolle gehalten werden, sodass AIDS nicht ausbricht. Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes verfolgt das Ziel, HIV-Kranke vor der Kündigung aufgrund ihrer Krankheit zu schützen.

Der Gerichtsentscheid besagt, dass eine HIV-Infektion mit einer Behinderung gleichzusetzen sei. Behinderte Menschen stehen unter besonderem Diskriminierungsschutz, folglich greift dieser nun auch für HIV-Kranke. De facto bedeutet das Urteil, dass HIV-Patienten nicht allein aufgrund Ihrer Krankheit entlassen werden dürfen. Dies gilt auch während Probezeit.

Anlass für den Gerichtsentscheid war die Klage eines chemisch-technischen Assistenten, dem aufgrund seiner HIV-Infektion kurz nach Antritt seiner Arbeitsstelle gekündigt wurde. Allerdings sprach das Bundesarbeitsgericht zwar ein Urteil über den HIV-Kündigungsschutz im Allgemeinen, über diesen konkreten Fall wurde jedoch nicht entschieden. Die Bundesarbeitsrichter verwiesen die Klage zurück an das Berliner Landesarbeitsgericht.